Anmeldung VN-B:
Aufnehmen von Musik auf anderen Tonbildträgern (Firmenfilm, Amateurfilm, Diplomfilm, Dia-Show etc.)

Tarif VN

Informationen zum Tarif 


Kunden-Nummer

Ihre Kunden Nr. befindet sich auf einer allfälligen, früheren SUISA-Rechnung.

 

Beispiel: 0.0111.111


Kundenadresse (Domizil/Rechtssitz)

Der Kunde ist für die Zahlung der SUISA-Rechnung verantwortlich und haftet dafür. Für Auskünfte über den Rechtssitz können Sie die Website von Zefix benutzen.

Bitte geben Sie die Telefon Nr. wie folgt an:
Beispiel Schweiz: 044 485 66 66
Beispiel Ausland: +41 44 485 66 66


Angaben zur Firma

Zustelladresse (Postadresse)

z. B. Haus Alpenrose, c/o, bei Anwaltskanzlei xy

Bitte geben Sie die Telefon Nr. wie folgt an:
Beispiel Schweiz: 044 485 66 66
Beispiel Ausland: +41 44 485 66 66

Bitte geben Sie die Direktwahl wie folgt an:
Beispiel Schweiz: 044 485 66 66
Beispiel Ausland: +41 44 485 66 66


Kontaktperson/Referenz auf Rechnung

z. B. Kostenstelle, Referenz Nr., Job Nr., PO Nr. etc.

Hinweis: Es können maximal 5 Filme/Videos gleichzeitig angmeldet werden!

Titel / Produktionsjahr

Art des Films/Videos

Die Vergütung wird gemäss Tarif VN Ziffer 15 verdoppelt. Informationen zum Tarif finden Sie hier.


Gesamtdauer / Erstausstrahlung

Produktionsbudget

Online-Medienbudget

Online-Medienbuget:
Budgetierte Bruttokosten für die Verbreitung des Videos im Internet (Banners, Pop-ups, Social Media marketing, Content marketing, Mobile marketing, Search Engines usw.).


Anzahl Exemplare (Kopien)

Bitte vermerken Sie hier das Total der Anzahl Exemplare, welche Sie benötigen für öffentliche Vorführungen/Aufführungen und Sendungen sowie die Anzahl Kopien die Sie benötigen für die Verbreitung im Internet (jede Website sowie jede Social Media Plattform = ein Exemplar bzw. Kopie).


Einsatzort

Social Media: Facebook, youtube, Intagram, Twitter etc.

 

Veranstaltungen/Vorführrechte ausserhalb Kinos oder kinoähnlichen Einrichtungen: z. B. Messe, Ausstellung.

 

 


Eigene Website

Zugänglichmachen für Website(s) von Produktionsbeteiligten

Der Hersteller kann gegen Zahlung einer Pauschale das Recht erwerben, die Produktion auf seiner Website, der Website des Auftraggebers oder Websiten anderer an der Produktion Beteiligter zugänglich zu machen, sofern dafür kein Entgelt erhoben wird.

 

Dieses Recht kann nur zusammen mit der Erlaubnis für die Herstellung erteilt werden und gilt nicht für das Zugänglichmachen von Produktionen im Rahmen einer Werbekampagne. Diesbezüglich verweisen wir auf die Lizenzbedingungen Online.

 

Die pauschale Vergütung beträgt je Produktion und Webauftritt:

- Streaming: CHF 100.-

- Download: CHF 200.-


Social Media

Der Hersteller kann gegen Zahlung einer Pauschale das Recht erwerben, die Produktion auf Social Media zugänglich zu machen, sofern dafür kein Entgelt erhoben wird.

 

Die pauschale Vergütung beträgt CHF 150.-.


Veranstaltungen bzw. Vorführrechte ausserhalb Kinos oder kinoähnlichen Einrichtungen

Der Hersteller kann für sich und seinen Auftraggeber pauschal und auf unbestimmte Zeit unter folgenden Bedingungen das Recht zur Vorführung der Produktion erwerben:

- Vorführung ohne Eintritt und ausserhalb von Kinos oder kino-ähnlichen Einrichtungen

- Vorführung in der Schweiz und Liechtenstein

 

Die pauschale Vergütung beträgt CHF 200.-.


Z.B. Ice-Hockey-Stadion, Messe etc.

Verwendete Musikwerke (Songs/Tracks)

Die komplette Werkliste muss in jedem Fall eingereicht werden. Dies gilt insbesondere auch für Auftragswerke.

Bitte verwenden Sie bei Komponist/In, Textautor/In und Bearbeiter/In jeweils den Vor- und Nachnamen.

Manuelle Werkerfassung

Musikwerk 1

Falls keine Angaben möglich sind, bitte mit "unbekannt" vermerken.

 

Komponist: Person, die ein musikalisches Werk geschaffen hat.

Textautor: Person, die den Text zu einem musikalischen Werk geschrieben hat.

Bearbeiter: Person, die ein musikalisches Werk so verändert, dass ein eigenständiges und neues Werk entsteht.

Verleger: Natürliche oder juristische Person, die Verlagsrechte für ein Werk erworben hat und, wie vertraglich vereinbart, Werkexemplare auf eigene Kosten herstellen und verbreiten lässt.

Label: Markenname, welcher in der Regel für Veröffentlichung von Produkten durch Tonträger-Produzenten verwendet wird.

Effektiv verwendete Dauer der Musik.

Auftragsmusik:

Originalkomposition, die im Auftrag zur Synchronisation für einen Ton- oder Tonbildträger  komponiert worden ist.  In diesem Falle nimmt die SUISA an, dass die Synchronisationsrechte direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Autor ausgehandelt wurden.

 

Bestehende Musik:

Bei Verwendung von bestehender Musik brauchen Sie die Zustimmung der Rechtsinhaber(Autoren, Verleger, Produzenten). Die SUISA-Bewilligung ersetzt keinesfalls die Zustimmung der obengenannten Rechtsinhaber.  Der Antragsteller muss der SUISA die Zustimmung der Rechtsinhaber für die Verwendung der Musik für den Spot belegen.

 

Mood Music (auch library, production, archive oder stock music):

Handelt es sich um Musik aus Katalogen, die verschiedene Verleger eigens zur Filmvertonung bzw. Vertonung von Ton- und Tonbildträgern anbieten, stellt die SUISA Informationen über Mood-Musik inkl. Liste von Production Musik-Anbietern zur Verfügung.


Musikwerk 2

Falls keine Angaben möglich sind, bitte mit "unbekannt" vermerken.

 

Komponist: Person, die ein musikalisches Werk geschaffen hat.

Textautor: Person, die den Text zu einem musikalischen Werk geschrieben hat.

Bearbeiter: Person, die ein musikalisches Werk so verändert, dass ein eigenständiges und neues Werk entsteht.

Verleger: Natürliche oder juristische Person, die Verlagsrechte für ein Werk erworben hat und, wie vertraglich vereinbart, Werkexemplare auf eigene Kosten herstellen und verbreiten lässt.

Label: Markenname, welcher in der Regel für Veröffentlichung von Produkten durch Tonträger-Produzenten verwendet wird.

Effektiv verwendete Dauer der Musik.

Auftragsmusik:

Originalkomposition, die im Auftrag zur Synchronisation für einen Ton- oder Tonbildträger  komponiert worden ist.  In diesem Falle nimmt die SUISA an, dass die Synchronisationsrechte direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Autor ausgehandelt wurden.

 

Bestehende Musik:

Bei Verwendung von bestehender Musik brauchen Sie die Zustimmung der Rechtsinhaber(Autoren, Verleger, Produzenten). Die SUISA-Bewilligung ersetzt keinesfalls die Zustimmung der obengenannten Rechtsinhaber.  Der Antragsteller muss der SUISA die Zustimmung der Rechtsinhaber für die Verwendung der Musik für den Spot belegen.

 

Mood Music (auch library, production, archive oder stock music):

Handelt es sich um Musik aus Katalogen, die verschiedene Verleger eigens zur Filmvertonung bzw. Vertonung von Ton- und Tonbildträgern anbieten, stellt die SUISA Informationen über Mood-Musik inkl. Liste von Production Musik-Anbietern zur Verfügung.


Musikwerk 3

Falls keine Angaben möglich sind, bitte mit "unbekannt" vermerken.

 

Komponist: Person, die ein musikalisches Werk geschaffen hat.

Textautor: Person, die den Text zu einem musikalischen Werk geschrieben hat.

Bearbeiter: Person, die ein musikalisches Werk so verändert, dass ein eigenständiges und neues Werk entsteht.

Verleger: Natürliche oder juristische Person, die Verlagsrechte für ein Werk erworben hat und, wie vertraglich vereinbart, Werkexemplare auf eigene Kosten herstellen und verbreiten lässt.

Label: Markenname, welcher in der Regel für Veröffentlichung von Produkten durch Tonträger-Produzenten verwendet wird.

Effektiv verwendete Dauer der Musik.

Auftragsmusik:

Originalkomposition, die im Auftrag zur Synchronisation für einen Ton- oder Tonbildträger  komponiert worden ist.  In diesem Falle nimmt die SUISA an, dass die Synchronisationsrechte direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Autor ausgehandelt wurden.

 

Bestehende Musik:

Bei Verwendung von bestehender Musik brauchen Sie die Zustimmung der Rechtsinhaber(Autoren, Verleger, Produzenten). Die SUISA-Bewilligung ersetzt keinesfalls die Zustimmung der obengenannten Rechtsinhaber.  Der Antragsteller muss der SUISA die Zustimmung der Rechtsinhaber für die Verwendung der Musik für den Spot belegen.

 

Mood Music (auch library, production, archive oder stock music):

Handelt es sich um Musik aus Katalogen, die verschiedene Verleger eigens zur Filmvertonung bzw. Vertonung von Ton- und Tonbildträgern anbieten, stellt die SUISA Informationen über Mood-Musik inkl. Liste von Production Musik-Anbietern zur Verfügung.


Musikwerk 4

Falls keine Angaben möglich sind, bitte mit "unbekannt" vermerken.

 

Komponist: Person, die ein musikalisches Werk geschaffen hat.

Textautor: Person, die den Text zu einem musikalischen Werk geschrieben hat.

Bearbeiter: Person, die ein musikalisches Werk so verändert, dass ein eigenständiges und neues Werk entsteht.

Verleger: Natürliche oder juristische Person, die Verlagsrechte für ein Werk erworben hat und, wie vertraglich vereinbart, Werkexemplare auf eigene Kosten herstellen und verbreiten lässt.

Label: Markenname, welcher in der Regel für Veröffentlichung von Produkten durch Tonträger-Produzenten verwendet wird.

Effektiv verwendete Dauer der Musik.

Auftragsmusik:

Originalkomposition, die im Auftrag zur Synchronisation für einen Ton- oder Tonbildträger  komponiert worden ist.  In diesem Falle nimmt die SUISA an, dass die Synchronisationsrechte direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Autor ausgehandelt wurden.

 

Bestehende Musik:

Bei Verwendung von bestehender Musik brauchen Sie die Zustimmung der Rechtsinhaber(Autoren, Verleger, Produzenten). Die SUISA-Bewilligung ersetzt keinesfalls die Zustimmung der obengenannten Rechtsinhaber.  Der Antragsteller muss der SUISA die Zustimmung der Rechtsinhaber für die Verwendung der Musik für den Spot belegen.

 

Mood Music (auch library, production, archive oder stock music):

Handelt es sich um Musik aus Katalogen, die verschiedene Verleger eigens zur Filmvertonung bzw. Vertonung von Ton- und Tonbildträgern anbieten, stellt die SUISA Informationen über Mood-Musik inkl. Liste von Production Musik-Anbietern zur Verfügung.


Musikwerk 5

Falls keine Angaben möglich sind, bitte mit "unbekannt" vermerken.

 

Komponist: Person, die ein musikalisches Werk geschaffen hat.

Textautor: Person, die den Text zu einem musikalischen Werk geschrieben hat.

Bearbeiter: Person, die ein musikalisches Werk so verändert, dass ein eigenständiges und neues Werk entsteht.

Verleger: Natürliche oder juristische Person, die Verlagsrechte für ein Werk erworben hat und, wie vertraglich vereinbart, Werkexemplare auf eigene Kosten herstellen und verbreiten lässt.

Label: Markenname, welcher in der Regel für Veröffentlichung von Produkten durch Tonträger-Produzenten verwendet wird.

Effektiv verwendete Dauer der Musik.

Auftragsmusik:

Originalkomposition, die im Auftrag zur Synchronisation für einen Ton- oder Tonbildträger  komponiert worden ist.  In diesem Falle nimmt die SUISA an, dass die Synchronisationsrechte direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Autor ausgehandelt wurden.

 

Bestehende Musik:

Bei Verwendung von bestehender Musik brauchen Sie die Zustimmung der Rechtsinhaber(Autoren, Verleger, Produzenten). Die SUISA-Bewilligung ersetzt keinesfalls die Zustimmung der obengenannten Rechtsinhaber.  Der Antragsteller muss der SUISA die Zustimmung der Rechtsinhaber für die Verwendung der Musik für den Spot belegen.

 

Mood Music (auch library, production, archive oder stock music):

Handelt es sich um Musik aus Katalogen, die verschiedene Verleger eigens zur Filmvertonung bzw. Vertonung von Ton- und Tonbildträgern anbieten, stellt die SUISA Informationen über Mood-Musik inkl. Liste von Production Musik-Anbietern zur Verfügung.


Musikwerk 6

Falls keine Angaben möglich sind, bitte mit "unbekannt" vermerken.

 

Komponist: Person, die ein musikalisches Werk geschaffen hat.

Textautor: Person, die den Text zu einem musikalischen Werk geschrieben hat.

Bearbeiter: Person, die ein musikalisches Werk so verändert, dass ein eigenständiges und neues Werk entsteht.

Verleger: Natürliche oder juristische Person, die Verlagsrechte für ein Werk erworben hat und, wie vertraglich vereinbart, Werkexemplare auf eigene Kosten herstellen und verbreiten lässt.

Label: Markenname, welcher in der Regel für Veröffentlichung von Produkten durch Tonträger-Produzenten verwendet wird.

Effektiv verwendete Dauer der Musik.

Auftragsmusik:

Originalkomposition, die im Auftrag zur Synchronisation für einen Ton- oder Tonbildträger  komponiert worden ist.  In diesem Falle nimmt die SUISA an, dass die Synchronisationsrechte direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Autor ausgehandelt wurden.

 

Bestehende Musik:

Bei Verwendung von bestehender Musik brauchen Sie die Zustimmung der Rechtsinhaber(Autoren, Verleger, Produzenten). Die SUISA-Bewilligung ersetzt keinesfalls die Zustimmung der obengenannten Rechtsinhaber.  Der Antragsteller muss der SUISA die Zustimmung der Rechtsinhaber für die Verwendung der Musik für den Spot belegen.

 

Mood Music (auch library, production, archive oder stock music):

Handelt es sich um Musik aus Katalogen, die verschiedene Verleger eigens zur Filmvertonung bzw. Vertonung von Ton- und Tonbildträgern anbieten, stellt die SUISA Informationen über Mood-Musik inkl. Liste von Production Musik-Anbietern zur Verfügung.


Musikwerk 7

Falls keine Angaben möglich sind, bitte mit "unbekannt" vermerken.

 

Komponist: Person, die ein musikalisches Werk geschaffen hat.

Textautor: Person, die den Text zu einem musikalischen Werk geschrieben hat.

Bearbeiter: Person, die ein musikalisches Werk so verändert, dass ein eigenständiges und neues Werk entsteht.

Verleger: Natürliche oder juristische Person, die Verlagsrechte für ein Werk erworben hat und, wie vertraglich vereinbart, Werkexemplare auf eigene Kosten herstellen und verbreiten lässt.

Label: Markenname, welcher in der Regel für Veröffentlichung von Produkten durch Tonträger-Produzenten verwendet wird.

Effektiv verwendete Dauer der Musik

Auftragsmusik:

Originalkomposition, die im Auftrag zur Synchronisation für einen Ton- oder Tonbildträger  komponiert worden ist.  In diesem Falle nimmt die SUISA an, dass die Synchronisationsrechte direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Autor ausgehandelt wurden.

 

Bestehende Musik:

Bei Verwendung von bestehender Musik brauchen Sie die Zustimmung der Rechtsinhaber(Autoren, Verleger, Produzenten). Die SUISA-Bewilligung ersetzt keinesfalls die Zustimmung der obengenannten Rechtsinhaber.  Der Antragsteller muss der SUISA die Zustimmung der Rechtsinhaber für die Verwendung der Musik für den Spot belegen.

 

Mood Music (auch library, production, archive oder stock music):

Handelt es sich um Musik aus Katalogen, die verschiedene Verleger eigens zur Filmvertonung bzw. Vertonung von Ton- und Tonbildträgern anbieten, stellt die SUISA Informationen über Mood-Musik inkl. Liste von Production Musik-Anbietern zur Verfügung.


Musikwerk 8

Falls keine Angaben möglich sind, bitte mit "unbekannt" vermerken.

 

Komponist: Person, die ein musikalisches Werk geschaffen hat.

Textautor: Person, die den Text zu einem musikalischen Werk geschrieben hat.

Bearbeiter: Person, die ein musikalisches Werk so verändert, dass ein eigenständiges und neues Werk entsteht.

Verleger: Natürliche oder juristische Person, die Verlagsrechte für ein Werk erworben hat und, wie vertraglich vereinbart, Werkexemplare auf eigene Kosten herstellen und verbreiten lässt.

Label: Markenname, welcher in der Regel für Veröffentlichung von Produkten durch Tonträger-Produzenten verwendet wird.

Effektiv verwendete Dauer der Musik.

Auftragsmusik:

Originalkomposition, die im Auftrag zur Synchronisation für einen Ton- oder Tonbildträger  komponiert worden ist.  In diesem Falle nimmt die SUISA an, dass die Synchronisationsrechte direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Autor ausgehandelt wurden.

 

Bestehende Musik:

Bei Verwendung von bestehender Musik brauchen Sie die Zustimmung der Rechtsinhaber(Autoren, Verleger, Produzenten). Die SUISA-Bewilligung ersetzt keinesfalls die Zustimmung der obengenannten Rechtsinhaber.  Der Antragsteller muss der SUISA die Zustimmung der Rechtsinhaber für die Verwendung der Musik für den Spot belegen.

 

Mood Music (auch library, production, archive oder stock music):

Handelt es sich um Musik aus Katalogen, die verschiedene Verleger eigens zur Filmvertonung bzw. Vertonung von Ton- und Tonbildträgern anbieten, stellt die SUISA Informationen über Mood-Musik inkl. Liste von Production Musik-Anbietern zur Verfügung.


Musikwerk 9

Falls keine Angaben möglich sind, bitte mit "unbekannt" vermerken.

 

Komponist: Person, die ein musikalisches Werk geschaffen hat.

Textautor: Person, die den Text zu einem musikalischen Werk geschrieben hat.

Bearbeiter: Person, die ein musikalisches Werk so verändert, dass ein eigenständiges und neues Werk entsteht.

Verleger: Natürliche oder juristische Person, die Verlagsrechte für ein Werk erworben hat und, wie vertraglich vereinbart, Werkexemplare auf eigene Kosten herstellen und verbreiten lässt.

Label: Markenname, welcher in der Regel für Veröffentlichung von Produkten durch Tonträger-Produzenten verwendet wird

Effektiv verwendete Dauer der Musik

Auftragsmusik:

Originalkomposition, die im Auftrag zur Synchronisation für einen Ton- oder Tonbildträger  komponiert worden ist.  In diesem Falle nimmt die SUISA an, dass die Synchronisationsrechte direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Autor ausgehandelt wurden.

 

Bestehende Musik:

Bei Verwendung von bestehender Musik brauchen Sie die Zustimmung der Rechtsinhaber(Autoren, Verleger, Produzenten). Die SUISA-Bewilligung ersetzt keinesfalls die Zustimmung der obengenannten Rechtsinhaber.  Der Antragsteller muss der SUISA die Zustimmung der Rechtsinhaber für die Verwendung der Musik für den Spot belegen.

 

Mood Music (auch library, production, archive oder stock music):

Handelt es sich um Musik aus Katalogen, die verschiedene Verleger eigens zur Filmvertonung bzw. Vertonung von Ton- und Tonbildträgern anbieten, stellt die SUISA Informationen über Mood-Musik inkl. Liste von Production Musik-Anbietern zur Verfügung.


Musikwerk 10

Falls keine Angaben möglich sind, bitte mit "unbekannt" vermerken.

 

Komponist: Person, die ein musikalisches Werk geschaffen hat.

Textautor: Person, die den Text zu einem musikalischen Werk geschrieben hat.

Bearbeiter: Person, die ein musikalisches Werk so verändert, dass ein eigenständiges und neues Werk entsteht.

Verleger: Natürliche oder juristische Person, die Verlagsrechte für ein Werk erworben hat und, wie vertraglich vereinbart, Werkexemplare auf eigene Kosten herstellen und verbreiten lässt.

Label: Markenname, welcher in der Regel für Veröffentlichung von Produkten durch Tonträger-Produzenten verwendet wird

Effektiv verwendete Dauer der Musik.

Auftragsmusik:

Originalkomposition, die im Auftrag zur Synchronisation für einen Ton- oder Tonbildträger  komponiert worden ist.  In diesem Falle nimmt die SUISA an, dass die Synchronisationsrechte direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Autor ausgehandelt wurden.

 

Bestehende Musik:

Bei Verwendung von bestehender Musik brauchen Sie die Zustimmung der Rechtsinhaber(Autoren, Verleger, Produzenten). Die SUISA-Bewilligung ersetzt keinesfalls die Zustimmung der obengenannten Rechtsinhaber.  Der Antragsteller muss der SUISA die Zustimmung der Rechtsinhaber für die Verwendung der Musik für den Spot belegen.

 

Mood Music (auch library, production, archive oder stock music):

Handelt es sich um Musik aus Katalogen, die verschiedene Verleger eigens zur Filmvertonung bzw. Vertonung von Ton- und Tonbildträgern anbieten, stellt die SUISA Informationen über Mood-Musik inkl. Liste von Production Musik-Anbietern zur Verfügung.


Upload

Bitte laden Sie eine Liste mit sämtlichen Musikwerken (z. B. Trackliste, Cue Sheet) als Datei hoch.

 

Zwingend benötigte Informationen pro Musikwerk:

- Titel des Werks

- Komponist/in (Vor- und Nachname; falls unbekannt: Band oder Interpret/In)

- Genutzte Dauer des Werks (hh:mm:ss)

- Art der verwendeten Musik (Auftragsmusik, bestehende Musik oder Mood Musik)

 

Weitere, falls bekannte Informationen pro Musikwerk:

- Textautor/In (Vor- und Nachname)

- Bearbeiter/In (Vor- und Nachname)

- Verleger/In 

 

Erlaubte Dateiformate:
PNG, JGP, JPEG, TIFF, TIF, BMP, PDF, XLS, XLSX, CSV, DOC, DOCX


Weitere Verwendung

z. B. Verkauf oder Gratisabgabe

Da Sie Tonbildträger ans Publikum zum Privatgebrauch abgeben, berechnen wir Ihnen zusätzlich eine Lizenz gestützt auf Tarif VI. Wir bitten Sie, uns das entsprechende Formular einzureichen.


Bitte klicken Sie auf den Button "+ Weiterer Film/Video" (unten rechts), falls Sie mehr als 1 Film/Video (bis max. 5) anmelden möchten.

Allfällige Zusatzkosten

Die SUISA behält sich vor, einen Unkostenbeitrag von mindestens CHF 100.- in Rechnung zu stellen, falls die Rechnung wegen ungenauer oder unvollständiger Angaben im Formular erneut ausgestellt werden muss.


Kontakt bei Rückfragen

Bitte teilen Sie uns eine Kontaktperson für allfällige Rückfragen zu dieser Anmeldung mit.

Bitte geben Sie die Telefon Nr. wie folgt an:

Beispiel Schweiz: 044 485 66 66

Beispiel Ausland: +41 44 485 66 66


Anmeldebestätigung

Bitte geben Sie uns Ihre E-Mail-Adresse an, damit wir Ihnen eine Kopie Ihrer Anmeldung senden können.


Mitteilung/Upload

Erlaubte Dateiformate: PNG, JGP, JPEG, TIFF, TIF, BMP, PDF, XLS, XLSX, CSV, DOC, DOCX

Bestätigung

Wichtiger Hinweis:

Bitte klicken Sie nur einmal auf den Senden-Button und warten Sie, bis die Übermittlung des Formulars abgeschlossen ist. Ein mehrmaliges Klicken des Senden-Buttons führt zu Fehlern bei der Übermittlung.

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