Gemeinsamer Tarif S
Information zur Deklaration der notwendigen Berechnungsgrundlagen gegenüber der SUISA
A. Einnahmen
Werbung und Sponsoring
Bruttoeinnahmen
Die Sender müssen die Bruttoeinnahmen deklarieren.
Die Bruttoeinnahmen umfassen insbesondere auch allfällige Provisionen an Werbeakquisitionsfirmen oder -vermittler sowie Kommissionen, die an Agenturen bezahlt werden. Einzig Mengen- und Skontorabatte zählen nicht als Bruttoeinnahmen. Die Bruttoeinnahmen entsprechen also der Gesamtheit jener Beträge, die den Werbekunden tatsächlich in Rechnung gestellt wurden (abzüglich der MwSt).
Mit „selbst akquiriert“ sind Einnahmen gemeint, die ein Sender direkt beim Werbekunden akquiriert.
Mit „fremdakquiriert“ sind Einnahmen gemeint, die eine Drittfirma beim Werbekunden akquiriert, dies unabhängig davon, ob die Drittfirma derselben Unternehmensgruppe angehört wie der Sender. Massgeblich sind auch bei den „fremdakquirierten“ Einnahmen jene Beträge, die den Werbekunden in Rechnung gestellt werden (und nicht etwa jene Beträge, welche die Drittfirma an den Sender ausbezahlt bzw. „weiterleitet“).
Leistungen, die im Rahmen von Gegengeschäften bezogen werden (bartering)
Von den im Rahmen von Gegengeschäften zugunsten eines Senders erbrachten Leistungen muss der Nettowert deklariert werden (Wert ohne MwSt oder ähnliche Steuern). Ausserdem sind die Regelungen des BAKOM anwendbar: Bei Medienpartnerschaften wie dem gegenseitigen Austausch von Werbung und Sponsoring beträgt der Wert mindestens 50 % des offiziellen Preises und höchstens den durchschnittlichen Preis, der Dritten im Vorjahr berechnet wurde.
Online-Einnahmen
Die Einnahmen, die aus Werbung auf den Internetseiten des Senders resultieren, müssen ebenfalls entsprechend der oben genannten Vorgaben gemeldet werden.
Weitere Einnahmen
Einnahmen aus der Zuhörer-/Zuschauerbeteiligung
Als solche gelten Einnahmen, die über Telefonanrufe, SMS etc. der Zuhörer/Zuschauer generiert werden, z. B. bei Wettbewerben, Verlosungen, Abstimmungen und ähnlichen Aktivitäten.
Gebührenanteile (Art. 40 RTVG)
Hier handelt es sich um Beträge, die dem Sender nach offiziellem Beschluss zugewiesen werden.
Andere Beiträge und finanzielle Unterstützungszahlungen gemäss RTVG
Alle anderen Finanzhilfen gemäss RTVG, von denen der Sender profitiert, müssen ebenfalls gemeldet werden.
Von der Pflicht zur Meldung ausgenommen sind einzig zeitlich befristete und zweckgebundene Sonderbeiträge gemäss Art. 58 und 109a RTVG (Förderung neuer Verbreitungstechnologien, z. B. Beiträge im Zusammenhang mit der Migration von UKW auf DAB+).
Subventionen
Hierunter fallen sämtliche sonstigen Subventionen, gleich ob sie von der öffentlichen Hand oder privaten Unternehmen stammen, sofern sie zur Finanzierung der Sendetätigkeit (einschliesslich Simulcasting, Webcasting) oder dem Zugänglichmachen im Sinne von Art. 22c URG dienen. Zum Beispiel Subventionen von Gemeinden, Kantonen oder Unterstützungen von Firmen, die derselben Unternehmensgruppe angehören wie der Sender.
Ertrag aus IRF Entschädigung
Den Ertrag aus IRF Entschädigung (Interessengemeinschaft Radio und Fernsehen) bitte separat ausweisen.
Andere Einnahmen und sonstige übrige Erträge
In diese Rubrik fallen alle weiteren Einnahmen, die mit der Sendetätigkeit (einschliesslich Simulcasting und Webcasting) oder dem Zugänglichmachen im Sinne von Art. 22c URG verbunden sind.
Beispielsweise insbesondere
Erträge aus dem Verkauf von Sendeplätzen, welche Sender durch das Überlassen von Sendezeiten gegen Entgelt an einen Dritten erzielen, oder falls diese höher sind, die Einnahmen des Dritten, soweit diese aufgrund dessen Sendetätigkeit erzielt werden. Als solche gelten die unter Ziffer 8.1 und 8.2 GT S erwähnten Erträge, welche direkt vom Dritten eingenommen werden. Solche Erträge sind unter dem Punkt 25 zu deklarieren.
Erträge aus dem Verkauf von Programmen/Sendungen. Hierunter fallen nicht nur die direkten Einnahmen aus dem Verkauf der Programme oder Sendungen, sondern auch Lizenzeinnahmen sowie Einnahmen, welche Sender von Verwertungsgesellschaften (insbesondere SWISSPERFORM erhalten. Solche Erträge sind unter dem Punkt 25 zu deklarieren.
Einnahmen aus Ausseneinsätzen. Dabei handelt es sich um Einnahmen aus Veranstaltungen in Verbindung mit der Sendetätigkeit (Feste, Radio „unterwegs“, Märkte und Messen etc.). Diese Einnahmen müssen deklariert werden, soweit sie nicht Nutzungen betreffen, für die bereits eine separate Entschädigung an SUISA/SWISSPERFORM bezahlt wird (nach GT K oder GT Hb). Solche Erträge sind unter dem Punkt 25 auf dem Formular zur Schlussabrechnung zu deklarieren
Zuwendungen und Einnahmen zur Defizitdeckung
Zuwendungen und Einnahmen, die dazu dienen, ein durch die Sendetätigkeit (einschliesslich Simulcasting und Webcasting) und das Zugänglichmachen im Sinne von Art. 22c URG entstandenen Defizit zu decken, sind Einnahmen gemäss dem Tarif und müssen deklariert werden. Dazu zählen samtliche Zuwendungen und Einnahmen, welche ein Sender erzielt. Ausgenommen sind einzig rückzahlbare Darlehen.
B. Kosten
Die Vergütung wird in Prozenten des Betriebsaufwandes (Kosten aller Verwendungen gemäss Ziffer 3 GT S) des Senders berechnet, wenn sich die Einnahmen nicht ermitteln lassen, wenn keine Einnahmen erzielt werden oder wenn der Sender im Voraus davon ausgeht, die Kosten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln zu decken.
Als Betriebsaufwand gelten alle Kosten, welche aufgrund der Sendetätigkeit (einschliesslich Simulcasting und Webcasting) und dem Zugänglichmachen im Sinne von Art. 22c URG entstehen. Dazu zählen insbesondere die Personalkosten, die Kosten für die Infrastruktur (Miete der Räumlichkeiten, Strom etc.), die technischen Kosten (Studio, Verbreitungstechnik) sowie die Kosten für den Sendeinhalt und die Administration. Ausgenommen sind einzig die nach dem Gemeinsamen Tarif S bezahlten Vergütungen.